In Deutschland verlangt § 18 KWG von den Kreditinstituten, dass sie sich laufend über die wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Kreditnehmer unterrichten müssen, indem sie entsprechende Unterlagen zeitnah anzufordern haben. § 18 KWG ist eine zentrale Bestimmung für die Kreditvergabe und die damit verbundene Kreditwürdigkeitsprüfung, die nicht nur formal, sondern auch materiell einzuhalten ist.
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Montag, 7. Dezember 2009
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